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§ 118 Grundsatz
Die Vorschrift hat im BPersVG F. 1974 keine formale Vorläuferregelung, da dort die Regelungen für Auslandsdienststellen in einer einzigen Vorschrift (§ 91 F. 1974) zusammengefasst waren. Dabei enthielt der für die Auslandsdienststellen des Bundes zentrale Eingangssatz des § 91 Abs. 1 F. 1974 eine vergleichbare Formulierung (Amtliche Begründung s. BT-Drs 19/26820, S. 143).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0118
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