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§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
§ 116 regelt das Verfahren bei der Beantragung eines Disziplinargerichtsbescheids durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft. Die Möglichkeit hierzu wird mit der Neuregelung des § 116 erstmalig geschaffen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0116
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