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§ 115 Deutsche Bundesbank

Nach § 2 BBankG i. d. F. vom 22.10.1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 19.7.2024 (BGBl. I Nr. 247) ist die Deutsche Bundesbank eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des § 1. Um den organisatorischen Besonderheiten der Bank gerecht zu werden, enthält § 115 jedoch personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0115

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