• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 113 Aufbewahrungsfrist

§ 113 regelt die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Personalakten. Sie geht zurück auf ihre Vorgängerregelung, dem § 90f BBG a. F., welche erstmalig im Rahmen der am 1.1.1993 in Kraft getretenen Neuregelung des Personalaktenrechts durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.6.1992 (BGBl. I S. 1030) im BBG ihren Platz gefunden hat. Bis zur gesetzlichen Reglementierung der Aufbewahrungsfristen entschied der jeweilige Dienstherr im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsbefugnis über die Aufbewahrungsdauer von Personalakten. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechtes vom 9.7.2001 (BGBl. I S. 1510) wurde die in § 90f Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBG a. F. enthaltene Verweisung mit Wirkung zum 1.1.2002 dem dann neuen BDG angepasst, wobei die Regelung inhaltlich letztlich keine Veränderungen erfahren hat, da sie weiterhin Bezug nahm auf die disziplinargerichtliche Entfernung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0113

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 13 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: