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§ 112 Bundesnachrichtendienst
Die Vorschrift ersetzt § 86 F. 1974/2016. Der Regelungsinhalt entspricht mit Ausnahme der Ablösung der bisher gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung durch die Einführung einer eingeschränkten Mitbestimmung und weiteren geringfügigen inhaltlichen sowie redaktionellen Änderungen der bisherigen Regelung (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 139). Die Gliederung der Norm wurde von Nummern auf Absätze umgestellt und teilweise in der Abfolge geändert; § 86 Nr. 1, 2 a. F. wurden zu Abs. 1 und 2, Nr. 3 bis 5 a. F. zu Abs. 3, Nr. 6, 7 a. F. zu Abs. 4 S. 1 bis 4, Nr. 8 S. 1 a. F. zu Abs. 4 S. 5 bis 7, Nr. 8 S. 2 zu Abs. 9, Nr. 9, 10 a. F. zu Abs. 6 und 7, Nr. 11 a. F. zu Abs. 5, Nr. 12 zu Abs. 10, und Nr. 13 a. F. zu Abs. 8.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0112
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