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§ 112 Antragstellung
§ 112 regelt „vor die Klammer gezogen“ gemeinsame Fragen der Antragstellung für Fälle, in denen die WDO das Rechtsschutzmittel eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung einräumt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0112
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