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§ 111b Aufgabenübertragung

§ 111b entspricht inhaltlich im Wesentlichen seiner Vorgängerregelung, dem § 111 Abs. 2 BBG a.F. Die Vorschrift wurde durch Art. 11 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/ 679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) neu in das BBG eingeführt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0111b

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