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§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

Die Vorschrift regelt die Nichtigkeit von beamtenrechtlichen Ernennungen. Abs. 1 behandelt die Nichtigkeit aus im Bereich des Dienstherrn liegenden Gründen, Abs. 2 enthält die in der Person des Ernannten begründeten Nichtigkeitsgründe. Die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in Abs. 1 und 2 ist abschließend und erschöpfend (vgl. BVerwG Buchholz 237.1 Art. 14 BayBG 60 Nr. 1 = NJW 1970, 2260; BVerwGE 55, 212, 216 = DÖD 1978, 272 = DVBl. 1978, 628 = ZBR 1978, 333; BVerwGE 81, 282, 284 = Buchholz 237.6 § 18 NdsLBG Nr. 2 = DÖV 1989, 680 = DVBl. 1989, 772 = NVwZ 1989, 757 = ZBR 1989, 347; im beamtenrechtlichen Schrifttum nahezu einhellige Auffassung – Schrifttumsnachw. bei Günther DÖD 1990, 281, 285) und schließt einen Rückgriff auf § 44 VwVfG aus. Der im Schrifttum zum Verwaltungsverfahrensrecht immer wieder gegebene Hinweis, Mängel der Ernennungsurkunde führten zur Nichtigkeit nach § 44 Nr. 1 VwVfG (z. B. bei Meyer/Borgs, § 44 RdNr. 16 und Obermayer, § 44 RdNr. 82), beruht auf einer rechtsfehlerhaften Aussage im Musterentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundesministers des Innern (vgl. dort S. 155). Die Regelung dient, ebenso wie die Formvorschriften für die Ernennung (§ 6 Abs. 2) der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. § 11 ist, wie sich aus der allgemeinen Formulierung „eine Ernennung“ in Verbindung mit der Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 1 ergibt, auf alle Ernennungen i. S. des § 6 Abs. 1 anzuwenden, also nicht nur auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Zur analogen Anwendung des § 11 auf ernennungsähnliche Verwaltungsakte siehe Rz 27. Auf andere beamtenrechtliche Verwaltungsakte als Ernennungen und ernennungsähnliche Verwaltungsakte (z. B. Versetzung, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung) ist § 11 dagegen nicht anwendbar.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0011

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