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§ 109 (Unfallfürsorge)
Die Vorschrift entspricht der bundesrechtlichen Regelung des § 11. Sie stimmt inhaltlich mit § 95a PersVG 1955 überein, der erst durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 13.1. 965 (BGBl. I S. 1) eingefügt worden war. Die neue Vorschrift enthält gegenüber der früheren nur einige redaktionelle, aber keine sachlichen Änderungen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0109
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