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§ 109 Bildung von Fachkammern und Fachsenaten
Die Vorschrift ersetzt § 84 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 138. § 84 F. 1974 stimmte seinerseits – von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen – mit § 77 PersVG 1955 überein. Die damit praktisch seit 1955 inhaltlich unveränderte Regelung wurde durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.9.2005 wie das restliche BPersVG an die ab 1.10.2005 veränderten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (Zusammenlegung der Angestellten und Arbeiter zu einer einheitlichen Statusgruppe) angepasst. § 84 Abs. 3 S. 2 F. 2005 verwendete seither statt der früheren Aufzählung den neuen Sammelbegriff „Arbeitnehmer“, ohne dass damit gegenüber dem bisherigen Recht eine substanzielle Änderung verbunden wäre.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0109
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