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§ 108 Beweisaufnahme

§ 108 knüpft mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und einer Folgeänderung zu § 83 an die Regelungen des bisherigen § 106 WDO an. Als Folgeänderung zu der Änderung in § 5 wird in den Absätzen 2 und 4 der Begriff „Niederschrift“ durch den Begriff „Protokoll“ ersetzt. Auf die dortige Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0108

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