Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 108 Beweisaufnahme
§ 108 knüpft mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und einer Folgeänderung zu § 83 an die Regelungen des bisherigen § 106 WDO an. Als Folgeänderung zu der Änderung in § 5 wird in den Absätzen 2 und 4 der Begriff „Niederschrift“ durch den Begriff „Protokoll“ ersetzt. Auf die dortige Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0108
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte