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§ 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
In Abweichung von der Öffentlichkeitsmaxime des § 169 Satz 1 GVG gilt im gerichtlichen Disziplinarverfahren der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. § 105 regelt auch, wer dennoch zur Hauptverhandlung zuzulassen ist und zugelassen werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit herzustellen ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0105
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