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§ 105 (Grundsätze für die Behandlung der Beschäftigten)
§ 105 entspricht der bundesrechtlichen Regelung des § 67 Abs. 1. Er ist durch die Föderalismusreform 2006 (s. K § 94 Rz 2d) zu lediglich noch nachwirkendem Bundesrecht geworden, da die Kompetenzen des Bundes zur Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG aufgehoben wurden. Bis zu einer etwaigen Ersetzung durch neues Landesrecht gilt er gemäß Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Im Fall des § 105 ist dieses Ergebnis jedoch unerheblich, da die Inhalte des § 105 durch die Bestimmungen des AGG den Ländern und Kommunen nunmehr auf anderer Rechtsgrundlage zwingend vorgegeben sind (Gronimus PersV 2007, 252). Dabei kann sich das AGG auch nach der Föderalismusreform 2006 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Ländern und Kommunen auf die Bundeskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG stützen. Für die Beamten und Beamtinnen der Länder und Kommunen dürften sich diese Regelungen allenfalls auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 zurückführen lassen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0105
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