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§ 105 Außerkrafttreten
§ 105 hebt – mit dem sich aus Satz 2 ergebenden Maßgaben – dem BeamtVG entsprechende oder widersprechende Vorschriften anderer Gesetze mit dem Inkrafttreten des BeamtVG (= 1.1.1977) auf. Die Vorschrift dient der Rechtsbereinigung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0105
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