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§ 103 Aufgaben

Die Vorschrift regelt die allgemeinen Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Danach hat die JAV (in geraffter Form vergleichbar dem § 62 für den Personalrat) eine Reihe von allgemeinen Aufgaben, die sich wie folgt gliedern lassen: Antragsrecht (Nr. 1), Überwachungsrecht (Nr. 2), Behandlung von Anregungen und Beschwerden (Nr. 3). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass die JAV diese ihr obliegenden Aufgaben nicht unmittelbar gegenüber der Dienststelle, sondern nur gegenüber dem Personalrat wahrnehmen kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0103

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