Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
Die Vorschrift des § 102 dient dazu, diejenigen Beamtinnen und Beamten, die auf Veranlassung des Dienstherrn in das Organ eines Unternehmens eingetreten sind und hierdurch das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber dem Unternehmen und/oder gegenüber Dritten übernommen haben, von diesem Risiko jedenfalls dann freizustellen, wenn sie kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Bei einem Handeln auf Verlangen der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten soll die Beamtin oder der Beamte nach § 102 S. 2 von jeglicher Haftung gegenüber Dritten und/oder dem betreffenden Unternehmen auch bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Verhalten freigestellt sein. Die ratio entspricht der Regelung der Schadensverteilung im Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0102
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte