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§ 102 Disziplinargerichtsbescheid

Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 ist nach dem Vorbild des früheren § 70a BDO der Disziplinargerichtsbescheid als ein Schwerpunkt der Novelle (Bachmann NZWehrr 2001, 177, 182) zur Beschleunigung des Verfahrens in die WDO eingefügt worden. Eine derartige Regelung war schon seit langem vorgeschlagen worden (Stauf NZWehrr 1985, 1; Dreist NZWehrr 1991, 197, 210; gegen die Einführung Busch ZBR 1969, 37; Lingens NZWehrr 1996, 153). Unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Disziplinargerichtsbescheid ergehen kann, ist in der Vorschrift geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0102

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