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§ 10 (Schweigepflicht)

Die Vorschrift begründet für alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, eine gegenwärtige und nachwirkende Verschwiegenheitspflicht für die ihnen bei diesen Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen. Sie soll damit das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der personalvertretungsrechtlichen Einrichtungen sichern helfen und das dienstliche Interesse an der Vertraulichkeit dienststelleninterner Vorgänge schützen. Sie dient damit zugleich der Wahrung der Funktionsfähigkeit personalvertretungsrechtlicher Einrichtungen, die neben anderen auch davon abhängig ist, dass jeder von jedem erwarten können muss, seine Aufgaben in Kenntnis der damit verbundenen Verantwortung wahrzunehmen (Ilbertz ZfPR 1989, 131). Denn ohne jeden Zweifel erfahren personalvertretungsrechtlich Tätige sowohl von der Dienststelle als auch von den Beschäftigten mehr und weitergehende Informationen als andere. Das lässt eine besondere Verantwortung im Umgang mit solchen Informationen erwachsen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0010

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