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§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 1 betrifft den personellen Geltungsbereich des BBG. Die Vorschrift entspricht dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bund steht gem. Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zu (zur Gesetzgebungszuständigkeit vgl. im Übrigen K vor § 1 Rz 13). § 1 bringt zum Ausdruck, dass das BBG für alle Bundesbeamten gilt, gleichwohl nach Halbs. 2 mit der Einschränkung, „soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt“. Es gelten einerseits nicht alle Regelungen für alle Bundesbeamten. Andererseits können die Vorschriften kraft sondergesetzlicher Regelung auf andere Beamte Anwendung finden. So hat u. a. das BBG nach dem Einigungsvertrag mit regionalen Abweichungen (vgl. Anlage I Kap. XIX Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertragsgesetz v. 23. 9. 1990, BGBl. II S. 885) übergangsweise auch für Beamte in den Ländern gegolten (Näheres s. Rz 16).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0001_a

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