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§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Im Kontext zu § 77 Abs. 3 BBG (D 020; systematische Stellung, s. Rz 38) regelt das BDG (D 051) das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG für Beamte; Rz 41) und von als Dienstvergehen geltenden Fehlhandlungen (§77Abs.2BBGfür Ruhestandsbeamte; Rz 52), d.h. speziell mit §1, auf wen das BDG persönlich anwendbar ist (allgemeiner Geltungsbereich, s. Rz 40). Der Regelungsumfang dieser Vorschrift schließt nicht aus, dass das BDG auch für die disziplinare Verfolgung anderer Personen Anwendung finden kann, wenn das gesetzlich angeordnet ist, wie nach neuem Recht z.B. für Notare (Rz 146b; erweiterter Geltungsbereich, s. Rz 96 ff.). Die Frage, ob ein Beamter noch in den Geltungsbereich des BDG gehört, stellt sich gerade in Grenzlagen (dazu Rz 5 ff.) Hierzu gehört auch die Klärung des Konkurrenzverhältnisses zur Berufsgerichtsbarkeit (Rz 26 ff.). Zielt §1 vor allem (neben Ruhestandsbeamten) auf Beamte ab, ist hier auch im Überblick zu erhellen, ob ggf. für spezielle Beamtengruppen besondere, disziplinarrechtlich bedeutsame Regelungen gelten (Rz 58 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0001-1

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