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§ 1 Geltungsbereich

§ 1 entspricht unter Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der bis zum 11.2.2009 geltenden Regelung des § 1 BBG. Die Vorschrift regelt den persönlichen Anwendungsbereich des BBG. Sie entspricht dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bund steht gem. Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zu und damit für die Bundesbeamtinnen und -beamten (zur Gesetzgebungszuständigkeit vgl. im Übrigen L vor § 1 Rz 1 f.). § 1 bringt zum Ausdruck, dass das BBG für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gilt. Dieser Grundsatz wird gleichwohl sofort relativiert. Denn § 1 Halbs. 2 enthält die Einschränkung, „soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist“. Es gelten einerseits nicht alle Vorschriften für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Andererseits können die Vorschriften kraft sondergesetzlicher Regelung auf andere Beamtinnen bzw. Beamte, die keine Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamten sind oder auf Personen, die überhaupt keine Beamtinnen oder Beamten sind, Anwendung finden. Für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, für die das BBG nicht gilt, trifft § 146 eine eigenständige Regelung (s. Rz 22, L vor § 1 Rz 9, L § 146). Die früheren Regelungen der §§ 189-190a BBG a.F., die für einzelne Beamtengruppen – Mitglieder des Bundesrechnungshofes, Polizeiliche Vollzugsbeamte und Beamte des Auswärtigen Dienstes – auf gesetzliche Abweichungen hinwiesen, sind deshalb als überflüssig entfallen (s. auch Rz 3 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0001_a

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