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§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschrift schreibt für die Verwaltungen des Bundes in allen ihren Rechtsformen, als Gebietskörperschaft wie auch für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Bundesgerichte, die Bildung von Personalvertretungen vor. § 1 umreißt somit den sachlichen Geltungsbereich des BPersVG. Er bildet die Grundlage für die Einrichtung von Personalvertretungen im engeren Sinne (laut § 4 Abs. 1 Nr. 7: örtliche Personalvertretungen, einschließlich Gesamtpersonalräten, Stufenvertretungen mit Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten), ferner für Jugend- und Auszubildendenvertretungen, sowie Vertrauensleute der Ortskräfte („lokal Beschäftigten“) bei Auslandsdienststellen (s. §§ 12 ff., 88 ff., 99 ff., § 120; Hecker PersV 1980, 218).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0001_a

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