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§ 9 Vergütungsgruppenzulagen
In der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O sind vielfach sog. „Vergütungsgruppenzulagen“ ausgewiesen, denen faktisch die Funktion von „Zwischenvergütungsgruppen“ zukommt. Diese Zulagen stehen teilweise sogleich bei Übernahme einer bestimmten Tätigkeit, vielfach aber erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit der Bewährung bzw. Tätigkeit zu. § 9 regelt in Absatz 1 den Besitzstand, in den Absätzen 2 und 3 den Exspektanzschutz hinsichtlich dieser Zulagen. Die Regelung ist – wie der Aufstiegsexspektantschutz nach §8 – seit den Änderungstarifverträgen vom 31.3.2008 ab 1.1.2008 mehrfach erweitert worden und beim TVÜ-Bund nunmehr mit dem ÄndTV Nr. 7 angesichts der neuen Entgeltordnung zum 31.12.2013 zum Abschluss gekommen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0009
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