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§ 66 Kürzung des Ruhegehalts

§ 66 regelt Näheres für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1 (Yw § 60 Rn. 22) als gerichtliche Disziplinarmaßnahme vorgesehene „Kürzung des Ruhegehalts“. Schon aus der systematischen Verbindung zu § 60 folgt, dass diese Disziplinarmaßnahme nur zulässig ist gegenüber
< Soldaten im Ruhestand (§ 60 Abs. 2, s. Yw § 60 Rn. 21),
< fiktive Soldaten im Ruhestand nach § 1 Abs. 3 (§ 60 Abs. 2; auch zu diesen Yw § 60 Rn. 21) sowie
< Reservisten oder in ein Wehrdienstverhältnis nach dem ResG berufene Soldaten, sofern sie zugleich Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Abs. 3 sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2, s. Yw § 60 Rn. 26d).
Die Kürzungsmaßnahme ist jedoch gegenüber (fiktiven) Soldaten im Ruhestand unzulässig unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 (Rn. 3; Yw § 60 Rn. 36). Gelten für die Kürzung des Ruhegehalts die für die Kürzung der Dienstbezüge nach § 61 vorgesehenen Maßgaben entsprechend (Rn. 20), bleibt ergänzend § 69 beachtlich, der für die Kürzung der als Ruhegehalt gelten Leistungen Näheres bestimmt (s. wieder Rn. 3; Yt § 67 Rn. 2/Yw § 69).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0066

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