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Vorbemerkung zu §§ 65 – 68

Die Regelung des dienstgerichtlichen Verfahrens unterscheidet neben dem Disziplinarverfahren, dessen Grundlage das Bundesdisziplinargesetz ist (§ 63 Abs. 1), das Versetzungsverfahren und das Prüfungsverfahren, deren Grundlage die Verwaltungsgerichtsordnung ist (§ 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1). Früheren landesrechtlichen Regelungen entsprechend (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, § 31 Anm. 2, § 65 Anm. 3) sollte nach dem Regierungsentwurf 1958 auch das Versetzungsverfahren auf der Grundlage der BDO durchgeführt werden. Da die Gründe, die zu einer Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31) einerseits und zu einem Disziplinarverfahren andererseits führen können, sehr naheliegen, obwohl die Versetzung nach § 31 kein Verschulden des Richters erfordert (vgl. T § 31 Rz 4, 5; zu den Konkurrenzen T § 31 Rz 12), hätte sich eine solche Verfahrensweise rechtfertigen lassen, die den betroffenen Richter durch den so entsprechend geltenden Grundsatz in dubio pro reo begünstigt hätte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch zu einer anderen Lösung, der sinngemäßen Anwendung der VwGO entschlossen, um den Richter nicht mittelbar dem Schein eines disziplinaren Vorwurfs auszusetzen. Das hat mit Rücksicht auf das auch im Verwaltungsprozeß geltende Amtsermittlungsprinzip (§ 108 VwGO) in der Regel geringe und nur in Grenzfällen deshalb möglicherweise entscheidende Bedeutung, weil im Verwaltungsprozeß die allgemeinen Beweisregeln, also auch der Anscheinsbeweis (Redeker/von Oertzen, VwGO, § 108 RdNr. 14), nicht aber der Grundsatz: im Zweifel für den Betroffenen gelten. Das kann jedoch wegen der die Richter stark schützenden Regelung des § 31 hingenommen werden (vgl. insbes. T § 31 Rz 6).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0065

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