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Das Soldatenversorgungsrecht in Grundzügen
Vor dem Hintergrund eines zu Beginn des 19. Jahrhunderts patriarchalisch ausgeformten Versorgungswesens unterschied man in Preußen zwischen der Invalidenfürsorge und der Versorgung für sog. Kapitulanten, worunter die freiwillig über die gesetzliche Dienstzeit hinaus dienenden Unteroffiziere und Mannschaften zu verstehen waren. Die Invalidenfürsorge war dabei als besondere Fürsorgeleistung der durch das ALR geregelten staatlichen (kommunalen) Armee- und Krankenfürsorge zuzuordnen. Nach der Gründung des Deutschen Reiches wurde den Soldaten aller Dienstgrade des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine Versorgung nach dem Gesetz betr. der Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligung der Hinterbliebenen solcher Personen vom 27. Juni 1871 (RGBl. S. 275) gewährt. Das Gesetz normierte für Offiziere des aktiven Dienststandes sowie bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung auch für Offiziere des Beurlaubtenstandes einen Pensionsanspruch. Unteroffiziere und Mannschaften bekamen unter der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit von 18 Jahren oder im Falle von Invalidität schon früher eine Invalidenversorgung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0030_an01
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