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§ 78 Beschwerdeverfahren

§ 78 regelt im Rahmen des Urteilsverfahrens die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die dem Endurteil vorausgehenden Beschlüsse und Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Hierzu gelten im Wege einer Gesamtverweisung die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der ZPO einschließlich deren Zulässigkeit entsprechend (Benecke in Grunsky [Begr.], ArbGG, 8. Aufl., § 79 Rz 1). Es handelt sich um eine Regelung für die erste Instanz, so dass entsprechende Entscheidungen in zweiter und dritter Instanz grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (zur ZPO Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 567 Rz 1, 26, 28). Das Zivilprozessreformgesetz (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1882), das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, hat wiederum dieses Beschwerdeverfahren umfassend neu gestaltet und damit zugleich das Verfahrensrecht des ArbGG verändert (s. L § 83 ArbGG Rz 154 f.; Koch in: ErfK, 14. Aufl., ArbGG § 78 Rz 1; zur Zivilprozessreform vgl. BT-Drs 14/4722 und 14/3750 sowie Hartmann, NJW 2001, 2577). So bedürfen alle mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der förmlichen Zustellung (§ 329 Abs. 3 ZPO).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0078_a

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