Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandeneVersorgungsempfänger
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandeneVersorgungsempfänger

§ 69a regelt aus Anlass des BeamtVGÄndG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) die Rechtsverhältnisse der am 1.1.1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer („emeritierte“ Hochschullehrer i. S. des § 76 HRG a. F.; § 91 und O § 91), Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, wenn der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31.12.1976 eingetreten oder wirksam geworden ist (= wenn der Beamte oder Hochschullehrer frühestens mit Ablauf des 1.1.1977 in den Ruhestand getreten oder entpflichtet worden bzw. nach dem 31.12.1976 verstorben ist). Diese Übergangsregelungen gelten nicht „in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (EV) genannten Gebiet“ (= EV v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889, 1142); die frühere Bezeichnung „Beitrittsgebiet“ (§ 83 Abs. 3 F. bis 31.12.2001) wurde ab 1.1.2002 aufgehoben (vgl. Art. 1 Nr. 49, Art. 20 Abs. 1 Versorgungsänderungsgesetz 2001 – VÄndG 2001 – v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3926 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: