Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Das deutsche Beamtenrecht kennt seit langem (zur Rechtsentwicklung s. Rz 2 ff.) Altersgrenzen mit der Rechtsfolge des Eintritts in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Vollendung der Altersgrenze. Während Änderungen des beamtenrechtlichen Status im Regelfall eines Verwaltungsakts bedürfen (Ernennung, Verfügung der Versetzung in den Ruhestand), tritt mit dem Erreichen der Altersgrenze der Statuswechsel „von selbst“ ein und bedarf keines Verwaltungsakts (vgl. Rz 34). Der Eintritt in den Ruhestand durch Erreichen der Altersgrenze setzt materiell-rechtlich die Erfüllung der Wartezeit des § 50 BBG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG1 voraus (vgl. Hebeler in: Battis, BBG, § 50 Rn. 5 f.).

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