Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

§ 33 erfasst – materiell weitgehend übereinstimmend mit dem bisherigen Recht – einzelne Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, wobei sich die Norm auf die wesentlichen in der Praxis vorkommenden Fallgestaltungen beschränkt. Die Vorschrift regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze (unechte Befristung, Abs. 1 lit. a – im TVöD neuerlich ergänzt durch einen deklaratorischen Hinweis auf ein Hinausschieben der Altersgrenze –), durch Abschluss eines Auflösungsvertrages (Abs. 1 lit. b.) oder infolge dauerhafter voller oder teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 2-4). Zudem regelt sie die Rechtsfolge bei lediglich vorübergehender festgestellter Erwerbsminderung.

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