Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 1 Anwendungsbereich
§ 1 beschreibt den Personenkreis, für den das BBesG mittelbar über § 1 der 2. BesÜV grundsätzlich Anwendung finden soll, sofern sich aus der genannten VO nichts Abweichendes ergibt.
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