Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkungen zu §§ 53–56

Die Vorschrift regelt die Anrechnung/Nichtanrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge (§ 53 Abs. 7). So erfolgt bis zum Ende des Monats, in dem die „Regelaltersgrenze“ erreicht wird, die Anrechnung von Erwerbseinkommen (Abs. 4) unabhängig davon, ob sie auf Grund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden. Nach Ablauf des Monats, in dem diese Regelaltersgrenze erreicht wird, ist nur mehr das „Verwendungseinkommen“ anzurechnen (§ 53 Abs. 8). Die durch das s. Zt. ab 1.1.1999 erlassene Versorgungsreformgesetz (Art. 6 Nr. 24 VReformG v. 29.6.1998, BGBl. I S. 1666, 1674) neugefasste Anrechnungsvorschrift unterscheidet zu diesem Zeitpunkt somit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versorgungsempfängers nicht mehr danach, ob ein Einkommen aus privaten oder öffentlichen Kassen erzielt wird.

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