§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Erläuterungen § 98 enthält Übergangsvorschriften, die sich aus Anlass der mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgten Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes für die Reservistinnen und Reservisten und die der Dienstleistungspflicht unterliegenden früheren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ergeben.
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