§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 96 ist durch Art. 10 Nr. 28 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden. Er ersetzt die aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. 6. 1998 (BGBl. I S. 1666) getroffene Übergangsregelung für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten. Die Regelungen dieses Gesetzes wurden übernommen und in die Neufassung eingearbeitet, was die Lesbarkeit dieser Vorschrift nicht erleichtert. Insgesamt ist die Regelung, was normalerweise bei Gesetzen nicht üblich ist, sehr lang und perfektionistisch geraten und mit detaillierten Tabellen angereichert (Eichen, NZWehrr 2008, 171, 177).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0096


