§ 81 Reichsgebiet
§ 81 definiert den Begriff „Reichsgebiet“. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 93 BRRG, § 185 BBG a. F. und den entsprechenden Regelungen der Länder überein. Der Begriff des Reichsgebiets wird wie bisher im Zusammenhang mit „öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ gebraucht, vgl. hierzu § 28 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 29 Abs. 1.
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