Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

Nach § 76 wird ein Soldat von einer laufenden Dienstleistung ausgeschlossen, wenn er zu einer der in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenstrafen verurteilt worden ist (Abs. 1 S. 1). Gleichzeitig verliert er damit seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird (Abs. 1 S. 2). Wird er im Wiederaufnahmeverfahren rehabilitiert, so gilt der Dienstgradverlust als nicht eingetreten (Abs. 2). Außerdem verliert er s einen Dienstgrad, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird (Abs. 3 S. 1). Die Vorschrift entspricht den §§ 30 (Ausschluss und Dienstgradverlust) und 31 WPflG (Wiederaufnahme des Verfahrens). Für die Berufssoldaten gelten §§ 48 S. 1 (Verlust der Rechtsstellung), 49 Abs. 2 (Verlust des Dienstgrads) und 52 (Wiederaufnahme des Verfahrens). Für die Zeitsoldaten kommen die §§ 54 Abs. 2 Nr. 2 (Verlust der Rechtsstellung), 56 Abs. 2 (Verlust des Dienstgrads) und 57 Abs. 1 (Wiederaufnahme des Verfahrens) zur Anwendung.

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