§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 73 verweist mehrfach auf § 8 und ist für das Verständnis des Regelungsgehalts untrennbar mit diesem verbunden. Wie in der Kommentierung von § 8 dargelegt (siehe § 8 Rz 2 f.), enthält § 8 Kürzungsregelungen betreffend die Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, um eine Doppelalimentation auszuschließen. Zentral ist dabei der Kürzungsprozentsatz von 1,79375 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr gem. § 8 Abs. 1 S. 2. Der Kürzungsprozentsatz in § 8 Abs. 1 S. 2 wurde im Laufe der Zeit jedoch mehrfach geändert. Diese Prozentsatzänderungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 vollzieht § 73 nach. § 73 führt somit zu einer zeitlichen Staffelung der Kürzungshöhe in Form von Übergangszeiträumen und ist somit systematisch stimmig im Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften – geregelt.
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