Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 72 Präsidialverfassung

Wie bei allen Gerichten (§ 21 a GVG) wird auch bei den Truppendienstgerichten ein Präsidium gebildet. Die Präsidialverfassung bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 21 a ff. GVG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0072