Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

Diese Regelungen konkretisieren den allgemeinen Anpassungsgrundsatz des § 70 in dem Vollzug der Entwicklungen der Anpassungen zum Besoldungsbereich (vgl. BTDrucks. 18/1797 als systemkonforme Übernahme der Besoldungsanpassungen auf die Versorgungsbezüge). Der Bund trägt damit dem Grundsatz Rechnung, die Bezüge der Versorgungsempfänger wie die der Beamtinnen und Beamten an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen (vgl. BVerfG Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 – ZTR 2015, 356); Hinweis zu Erläuterungen „Rudolf Summer, Die gekappte Alimentation beim Eintritt in den Ruhestand, ZBR 2006, 337“.

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