§ 7 Geldbuße
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 (M § 5 Rz 31) traditionell als Disziplinarmaßnahme (Rz 4 ff.) vorgesehene „Geldbuße“ wird bezüglich ihres jeweils in Betracht kommenden Höchstbetrages mit § 7 näher geregelt. Über diesen bloßen Regelungsgehalt hinaus ergeben sich jedoch damit zusammenhängende Rechtsauslegungs- und -anwendungsfragen (Einzelheiten, s. Rz 10 ff.). Ist rechtlich ganz allgemein die „Buße“ ein „Ausgleich, den man für eine geringfügige Rechtsverletzung zu zahlen hat“ (Wahrig, Dtsch. Universalwörterbuch) und wird die „Geldbuße“ in dem Disziplinarrecht nicht wesensfremden OWiG-Recht verstanden als „ein mit einer Sanktion verbundener und deshalb spürbarer Pflichtappell“ (Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 1 Rz 9), klärt das auch die disziplinare Geldbuße als eine erzieherische, einmalige und finanziellwirksame Pflichtenmahnung an den Betroffenen als Reaktion auf ein eher leichtes bis mittelschweres erstmaliges Dienstvergehen, die darum regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen wird, wenn es sich um Versagen im Wiederholungsfall handelt (auch als Folge des Steigerungsgrundsatzes, s. M § 5 Rz 4).
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