§ 65 Versetzungsverfahren
Für das Versetzungsverfahren bei Versetzungen im Interesse der Rechtspflege (§§ 31, 62 Abs. 1 Nr. 2; vgl. T § 61; T § 62 Rz 4) gelten ebenso wie für das Prüfungsverfahren (§ 66 Abs. 1) die Vorschriften der VwGO sinngemäß (Abs. 1; im Einzelnen T vor §§ 65 bis 68 Rz 3 ff.). Die richterrechtlichen Verfahrensbesonderheiten und die Fassung der Urteilsformel sind in Abs. 2 und 3 geregelt.
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