§ 65 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 65 Abs. 1 regelt näher die in § 58 Abs. 2 Nr. 3 gegen Soldaten im Ruhestand und gegen „frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten“ – sog. „fiktive Soldaten im Ruhestand“ nach § 1 Abs. 3 S. 1 (Yt § 1 Rz 68) – vorgesehene Höchstmaßnahme der „Aberkennung des Ruhegehalts“ (Yt § 58 Rz 21), wobei beachtlich ist, dass bezüglich der den Verlust von Rechten infolge dieser Höchstmaßnahme regelnden Maßgaben des Abs. 1 S. 1 und 3 (Rz 15, 16) für fiktive Soldaten im Ruhestand speziell die Maßgaben des § 67 Abs. 4 (zu diesen Yt § 67 Rz 23 ff.) gelten (systematisches Verhältnis, s. auch Rz 4). Ihrer Einstufung nach entspricht diese gerichtliche Disziplinarmaßnahme den Höchstmaßnahmen, die gegen Angehörige anderer Statusgruppen vorgesehen sind, so vor allem der „Entfernung aus dem Dienstverhältnis“ (§ 63) bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 58 Abs. 1, s. Yt § 58 Rz 20) sowie der „Aberkennung des Dienstgrades“ (§ 66) bei Angehörigen der Reserve und nicht wehrpflichtigen früheren Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können (§ 58 Abs. 3, s. Yt § 58 Rz 26). Neu war für die (geltende) WDO 2001 (Rz 10), dass mit Abs. 2 in Anlehnung an das BDG auch das Unterhaltsbeitragsrecht von seinen materiellen Voraussetzungen her geregelt wird (Rz 21), während § 109 (wie § 79 BDG) nur die Zahlung des Unterhaltsbeitrages betrifft (Rz 5).
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