§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Das Gesetz öffnet mit § 60 den Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen zu den Verwaltungsgerichten, und zwar im Regelfall nach den allgemeinen vor den Verwaltungsgerichten insbes. für deren Besetzung geltenden Vorschriften (S. 1), während die Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten aus gemeinsamen Angelegenheiten von Richterrat und Personalrat nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung entspr. den §§ 83 Abs. 2, 84 BPersVG entscheiden (S. 2). Das stellt sich als ein Kompromiß dar. Einerseits kam bei der starken Anlehnung des DRiG an das Personalvertretungsrecht eine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nicht in Betracht. Andererseits wollte man offensichtlich – abgesehen von Rechtsstreitigkeiten aus gemeinsamen Angelegenheiten von Richterrat und Personalrat, in denen die Rechtsstellung des Personalrats entscheidet (vgl. Rz 9) – die eigentlichen Richtervertretungsstreitigkeiten nicht allzusehr in das Fahrwasser einer Rechtsprechung der rein personalvertretungsrechtlich orientierten Fachkammern (Fachsenate) der Verwaltungsgerichte geraten lassen, wie sie nach § 84 BPersVG vorgesehen sind. Damit ist freilich der Nachteil verbunden, daß Erfahrung und Sachverstand dieser Fachkammern (Faschsenate) in den meist rechtlich und tatsächlich ähnlichen Fällen nicht genutzt werden (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 Anm. 4).
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