§ 60 Beförderungsverbot
Die Vorschrift regelt Näheres zu dem in § 58 Abs. 1 Nr. 2 (s. Yt § 58 Rz 20) als gerichtliche Disziplinarmaßnahme eigener Art vorgesehenen Beförderungsverbot. Es gilt damit nur gegenüber Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, nicht auch gegenüber Soldaten im Ruhetand (was auch für diese Statusgruppe d. l. f. in § 58 Abs. 2 geregelt werden sollte, s. Stauf, Wehrrecht II, 2002, § 60 Rz 2)
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