§ 57 Erneute Berufung
§ 57 entspricht inhaltlich imWesentlichen dem bis zum 11.2.2009 geltenden § 39 BBG a.F. Die Vorschrift ist an die geschlechtergerechte Sprache angepasst worden. Sie enthält aber nicht mehr das in § 39 BBG a.F. enthaltene Erfordernis, dass das zu übertragende Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehören muss. Dieser Abweichung vom bisherigen Wortlaut kommt ersichtlich keine wesentliche Bedeutung zu, weil der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten nur ein Amt einer Laufbahn übertragen darf, für das sie/er die Befähigung besitzt (BTDrucks. 16/7076 S. 115 zu § 57; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 57 BBG 2009 Rn 0.1).
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