Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 51 Senate für Disziplinarsachen

Sind die §§ 46 ff. auf die Erstinstanz (Disziplinarkammern) bezogen (systematische Stellung, s. Rz 3), trifft § 51 Regelungen für die Rechtsmittelgerichte in den Ländern (Abs. 1, dazu Rz 21 ff.) und beim Bund (Abs. 2, dazu Rz 50 ff.). Infolge der ergänzenden Anwendbarkeit der VwGO (§ 3) brauchte sich diese Vorschrift nur insoweit mit gerichtsverfassungsrechtlichen Maßgaben zu befassen, als sie in der VwGO nicht oder anders geregelt sind (so Regelungen zur Besetzung der Spruchkörper beim OVG/VGH, s. Rz 23 ff.; Recht der Beamtenbeisitzer, Rz 28 ff., 52). Rechtshistorisch ist bei § 51 der Ort, die organisatorische Entwicklung der letztinstanzlichen Disziplinargerichtsbarkeit aufzuzeigen (Rz 5 ff.). Auch bleibt die Stellung des BVerwG als Berufungsgericht nach § 55 BDO wissenswert (Rz 13 ff.).

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