§ 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland
§ 46a ist durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.1995 (BGBl I S. 962 ff.) mit Wirkung vom 1. 2. 1995 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die bisher mit dem Auslandsverwendungsgesetz eingeführten Verbesserungen der Versorgung ergänzen bzw. erweitern. Durch § 46a werden zusätzlich versorgungsrechtliche Verbesserungen für Soldaten und Beamte geschaffen, die ein gefährliches Dienstgeschäft im Ausland durchführen müssen. In die Verbesserungen werden auch die Beamten der Länder und Richter einbezogen (vgl. BTDrucks. 13/1634 S. 26). § 46a sieht darüber hinaus auch erhöhte Unfallfürsorge vor.
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