Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 43 setzt die Regelung des § 35 Abs. 3 (M § 35 Rz 74 ff.) fort für den Fall, dass wegen der Disziplinarverfügung bereits ein Widerspruchsbescheid (§ 42) ergangen ist; auch dann soll die erneute Ausübung der Disziplinarbe- fugnisse wie nach § 35 Abs. 3 noch möglich sein, so dass im Falle einer erneuten Disziplinarentscheidung die Disziplinarverfügung in der Gestalt, wie sie sie mit dem Widerspruchsbescheid erfahren hat, hinfällig wird.

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