§ 43 Gnadenrecht
Art. 60 Abs. 2 GG hat das Institut des Gnadenrechts in seinem historisch überkommenen Sinne übernommen. Es ist Teil des Verfassungsrechts. Sein Umfang ist nicht ausdrücklich definiert. Es hat sich gewohnheitsrechtlich in Bund und Ländern entwickelt und ist entsprechend in den Verfassungen verankert (BVerfGE 25, 352, 358 – DVBl. 1969, 954 – NJW 1969, 1895; Schätzler, Handbuch, S. 11, 15). Nach Art. 49 Abs. 1 der Weimarer Verfassung war es dem Reichspräsidenten übertragen. Art. 60 Abs. 2 GG überträgt es dem Bundespräsidenten für den Bund. Durch Art. 60 Abs. 2 GG wird dem Träger des Begnadigungsrechts eine Gestaltungsmacht eigener Art eingeräumt, da helfend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des Gerichtsverfahrens nicht genügen. Mit diesem Eingriff in die Rspr. wird die Gewaltenteilung modifiziert, wie er sonst diesem Grundsatz fremd ist (BVerfGE 25, 352, 358; BVerfGE 30, 108 – DVBl. 1971, 394 – DÖV 1971, 384). Die Gerichtsentscheidungen bleiben bestehen. Die Rechtsfolgen strafgerichtlicher Verurteilungen können jedoch durch die Gnadenentscheidung aufgehoben oder gemildert werden (u. a. Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 60 Rn. 26; Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Rndr. 28; Schätzler, Handbuch, S. 11; zur geschichtlichen Entwicklung s. auch Schütz DÖD 1960, 105).
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