Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 37 Besoldungsordnung R

§ 37 Abs. 1 S. 1 legt fest, dass die ganz überwiegende Zahl der Ämter der Richter und Staatsanwälte besoldungsrechtlich gemeinsam und einheitlich in der BBesO R geregelt ist, die dem BBesG als Anlage III angefügt ist. Selbst die wenigen in § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 genannten Ausnahmen, die einzelne Ämter oder Ämtergruppen in Bayern und Baden-Württemberg betreffen und deren Regelung den LBesOen R überlassen bleibt, sind hinsichtlich der Zuordnung zu Besoldungsgruppen und der Bemessung der Grundgehaltssätze in § 37 Abs. 2 S. 2, 3 an das System der BBesO R gebunden.

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